In der aktuellen Coronaschutzverordnung (gültig seit dem 16. Januar) wurden die Regelungen zum Gesangs– und Blasinstrumentenunterricht angepasst, sowie für den Tanzunterricht. Für zweifach geimpfte und genesene Personen ist hierbei zusätzlich ein max. 24h alter Antigen–Schnelltest für den Unterricht ohne Maske notwendig. Ausgenommen von dieser Regelung sind geboosterte Personen, sowie zweifach geimpfte Personen, die in den letzten drei Monaten eine Infektion hatten.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Musikschulen unter die 2G–Regelung fallen und eine generelle Maskenpflicht gilt (in Ausnahmefällen wird diese durch die CoronaSchVO aufgehoben).
Schüler:innen ab 18 Jahren müssen also eine Immunisierung vorweisen. Schulpflichtige Schüler:innen bis einschließlich 15 Jahren werden immunisierten Personen grundsätzlich gleichgestellt und gelten auch dort, wo zusätzlich eine Testerfordernis besteht, als getestete Personen.
Ein übersichtliches Informationsblatt zu den Themen 2Gplus, Testnachweis und Ausnahmen vom Testnachweis hat das NRW-Gesundheitsministerium veröffentlicht.